Einführung in die gesetzlichen Grundlagen
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen häuslicher Krankenpflege nach Sozialgesetzbuch SGB V und Pflegebedürftigkeit
nach SGB XI - (Pflegeversicherungsgesetz)
Häusliche Krankenpflege wird erbracht zur Vermeidung oder Abkürzung eines Krankenhausaufenthaltes oder um eine
ärztliche Behandlung zu ermöglichen und deren Ergebnis zu sichern. Die Kosten trägt die Krankenkasse.
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer der Hilfe bedarf. Für diese Hilfe zahlt die Pflegekasse.
Unsere Sozialstation bietet Leistungen sowohl nach SGB V als auch nach SGB XI an. Wir sind für die medizinische Behandlungspflege
nach SGB V zugelassen und es besteht ein Versorgungs- und Vergütungsvertrag mit den Pflegekassen. Das beinhaltet einmal unsere
Zulassung als Pflegedienst, aber auch die Verpflichtung, ausschließlich die vereinbarten Gebührensätze anzuwenden. Das führt dazu,
dass von uns erbrachte Leistungen zu 100 % direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden können.
Pflegedienste ohne Vergütungsvereinbarung legen ihre Preise selbst fest und rechnen mit dem Nutzer ab.
Die Pflegekasse erstattet dann maximal 80 % der Leistungen.